ARTIKEL 9
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitglieder der EU-LAK-Stiftung zusammen. Er tritt auf der Ebene hoher Beamter und gegebenenfalls auf der Ebene der Außenminister anlässlich der CELAC-EU-Gipfeltreffen zusammen.
(2) Die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) wird durch ihren amtierenden Vorsitz im Stiftungsrat vertreten; das gilt unbeschadet der Beteiligung des betreffenden Landes in seiner Eigenschaft als Staat.
(3) Das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) wird aufgefordert, einen Vertreter pro Region als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.
(4) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der EU wird aufgefordert, einen Vertreter der EU und einen Vertreter des karibischen Raums als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Gesetzesnummer
20011261
Dokumentnummer
NOR40226057
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