vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 13 Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2020

ARTIKEL 13

Beschlussfassung des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder aus jeder Region handlungsfähig. Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226061

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)