ARTIKEL 3
Genehmigung
(1) Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für Betriebsgenehmigungen gewähren die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn
- a) im Fall eines Luftfahrtunternehmens Jordaniens:
- – das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung in Jordanien und seine Betriebsgenehmigung in Einklang mit dem Recht des Haschemitischen Königreichs Jordanien erhalten hat;
- – die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen vom Haschemitischen Königreich Jordanien ausgeübt und aufrecht erhalten wird, und
- – das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Besitz und unter der wirksamen Kontrolle Jordaniens und/oder dessen Staatsangehöriger befindet.
- b) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
- – das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, und eine Betriebsgenehmigung erhalten hat, und
- – der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde eindeutig angegeben ist,
- – das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, im Besitz von Mitgliedstaaten und/oder von Angehörigen der Mitgliedstaaten odereines der in Anhang IV aufgeführten Drittstaaten oder Staatsangehörigen dieser Drittstaaten befindet,
- c) das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriftenvorgeschrieben sind, die von der für den Betrieb des internationalen Luftverkehrszuständigen Behörde üblicherweise angewendet werden, und
- d) die Bestimmungen in Artikel 13 (Flugsicherheit) und Artikel 14 (Luftsicherheit) dieses Abkommens eingehalten und angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
20011229
Dokumentnummer
NOR40224850
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