ARTIKEL 11
Preisgestaltung
(1) Die Vertragsparteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs.
(2) Sie schreiben keine Anmeldung der Preise vor.
(3) Die zuständigen Behörden können untereinander neben anderen Fragen beispielsweise erörtern, ob Preise ungerechtfertigt, unangemessen oder diskriminierend sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
20011229
Dokumentnummer
NOR40224858
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