ARTIKEL 25
Beziehung zu anderen Übereinkünften
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gehen den einschlägigen Bestimmungen bestehender bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Moldau und den Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte, die aus diesen bilateralen Abkommen abgeleitet werden und nicht unter dieses Abkommen fallen, können jedoch weiterhin ausgeübt werden, vorausgesetzt, es findet keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen statt.
(2) Die Parteien beraten im Gemeinsamen Ausschuss auf Antrag einer Partei über die Empfeh-lung, ob die Republik Moldau dem Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen Luft-verkehrsraum beitreten soll.
(3) Treten die Parteien einem multilateralen Übereinkommen bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie im Gemeinsamen Ausschuss, ob das vorliegende Abkommen zur Berück-sichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Gesetzesnummer
20011228
Dokumentnummer
NOR40224838
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