§ 2.
Die Monographien und Texte des siebten Nachtrags zur neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.7, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
20011123
Dokumentnummer
NOR40222691
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