ARTIKEL 68
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
- a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
- b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger durch Verkauf oder in anderer Form, einschließlich Kopien,
- c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222016
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