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ARTIKEL 68 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 68

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

  1. a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
  2. b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger durch Verkauf oder in anderer Form, einschließlich Kopien,
  3. c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222016

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