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ARTIKEL 67 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 67

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

  1. a) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen,
  2. b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
  3. c) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
  4. d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,
  5. e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

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1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222015

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