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ARTIKEL 5 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 5

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, unter anderem im Rahmen der einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumente, zusammenzuarbeiten.

Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Tätigkeiten, die von den Vertragsparteien vereinbart werden und die unter anderem die verstärkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die weitere Verbesserung des bestehenden Menschenrechtsdialogs, die Weiterentwicklung der demokratischen Institutionen, die verstärkte Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen und die Verbesserung der Zusammenarbeit in den Menschenrechtsgremien der VN und der OSZE zum Ziel haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221953

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