ARTIKEL 5
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, unter anderem im Rahmen der einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumente, zusammenzuarbeiten.
Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Tätigkeiten, die von den Vertragsparteien vereinbart werden und die unter anderem die verstärkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die weitere Verbesserung des bestehenden Menschenrechtsdialogs, die Weiterentwicklung der demokratischen Institutionen, die verstärkte Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen und die Verbesserung der Zusammenarbeit in den Menschenrechtsgremien der VN und der OSZE zum Ziel haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221953
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