TITEL II
POLITISCHER DIALOG; ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ARTIKEL 4
Politischer Dialog
Die Vertragsparteien stärken ihren wirksamen politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse und entwickeln ihn weiter, um den internationalen Frieden und die internationale Stabilität und Sicherheit, auch auf dem eurasischen Kontinent, auf der Grundlage des Völkerrechts, der wirksamen Zusammenarbeit in multilateralen Institutionen und gemeinsamer Werte zu fördern.
Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der VN und der OSZE und die Erhöhung der Effizienz der einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen zusammen.
Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog zu Fragen der internationalen Sicherheit und Krisenbewältigung, damit sie auf die derzeitigen globalen und regionalen Herausforderungen und wesentliche Bedrohungen reagieren können.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse, darunter insbesondere der Einhaltung des Völkerrechts und der verstärkten Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der guten Regierungsführung. Die Vertragsparteien kommen überein, auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, insbesondere in Zentralasien und darüber hinaus, hinzuarbeiten.
Schlagworte
Außenpolitik
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221952
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