ARTIKEL 40
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.
- b) „Von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen
- i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen oder Behörden einer Vertragspartei und
- ii) nichtstaatlicher Stellen einer Vertragspartei in Ausübung der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde einer Vertragspartei übertragenen Befugnisse.
- c) „Natürliche Person der Europäischen Union“ oder „natürliche Person der Republik Kasachstan“ bezeichnet eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan besitzt.
- d) „Juristische Person“ bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.
- e) „Juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet eine juristische Person der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan gegründet worden ist und deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltungssitz oder Hauptgeschäftssitz in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan liegt.
- Hat eine juristische Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan gegründet worden ist, lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan, so gilt sie nicht als juristische Person der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan, es sei denn, sie tätigt in erheblichem Umfang Geschäfte in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan.
- f) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich intermodaler Transporte, beidenen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gilt dieses Kapitel ungeachtet des Buchstaben e auch für Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union beziehungswieseder Republik Kasachstan niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaatsbeziehungsweise der Republik Kasachstan kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesemMitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise in der Republik Kasachstan imEinklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge einesMitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan fahren.
- g) „Abkommen über wirtschaftliche Integration“ bezeichnet ein Abkommen, mit dem derDienstleistungshandel, einschließlich der Niederlassung, nach dem AllgemeinenÜbereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere den Artikeln Vund Va, in erheblichem Umfang liberalisiert wird, und/oder das Bestimmungen enthält, mitdenen die Niederlassung zum Zwecke anderer Wirtschaftstätigkeiten in erheblichen Umfangliberalisiert werden und die sinngemäß den Kriterien der Artikel V und Va des GATShinsichtlich solcher Tätigkeiten entsprechen.
- h) „Wirtschaftstätigkeit“ umfasst Tätigkeiten wirtschaftlicher Art mit Ausnahme vonWirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden.
- i) „Wirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ bezeichnet Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.
- j) „Geschäftstätigkeit“ bezeichnet die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;
- k) „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person bezeichnet eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person der betreffenden Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird1.
- l) „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person bezeichnet einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient.
- m) „Niederlassung“ bezeichnet jede Art geschäftlicher oder kommerzieller Präsenz, einschließlich
- i) Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person2 oder
- ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz3 im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit.
- n) „Investor“ einer Vertragspartei bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die durch Begründung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben möchte oder ausübt.
- o) „Dienstleistungen“ umfasst jede Art von Dienstleistungen4 in jedem Sektor mit Ausnahme der in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen.
- p) „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ bezeichnet jede Art von Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird.
- q) „Dienstleistungsanbieter“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt bzw. einen Dienst anbietet.
- r) „Erbringung einer Dienstleistung“ umfasst die Vorbereitung, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung.
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1 Eine juristische Person wird von einer anderen juristischen Person kontrolliert, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu ernennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
2 Die Begriffe „Gründung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen umfassen.
3 Vertretungen einer juristischen Person der anderen Vertragspartei ist es nicht gestattet, eine Wirtschaftstätigkeit auf kommerzieller Basis im Gebiet der Republik Kasachstan auszuüben. Die Europäische Union behält sich das Recht vor, ihrerseits eine gleichartige Regelung in dieser Hinsicht einzuführen.
4 Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Dienstleistungen“ die in der aktuellen Fassung des WTO-Dokuments MTN.GNS/W/120 aufgeführten Dienstleistungen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221988
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