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ARTIKEL 3 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 3

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen regionaler und internationaler Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten und Meinungen auszutauschen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221951

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