ARTIKEL 2
Ziele dieses Abkommens
(1) Mit diesem Abkommen wird eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen auf der Grundlage von gemeinsamen Interessen und der Vertiefung der Beziehungen in allen Bereichen der Anwendung des Abkommens eingerichtet.
(2) Bei dieser Zusammenarbeit handelt es sich um einen Prozess zwischen den Vertragsparteien, der zu Frieden und Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene und zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt und auf Grundsätzen beruht, zu denen sich die Vertragsparteien unter anderem durch ihre internationalen Verpflichtungen insbesondere im Rahmen der VN und der OSZE bekennen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221950
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)