ARTIKEL 281
Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union auf diplomatischem Wege den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
(2) Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel III ab dem Tag des Inkrafttretens nach Absatz 1, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglied der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft) des Abkommens, sofern in darin nichts anderes bestimmt ist, ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Europäische Union und die Republik Kasachstan das Abkommen ganz oder teilweise im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden.
(4) Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem
- a) die Europäische Union der Republik Kasachstan den Abschluss der erforderlichen Verfahren notifiziert hat, wobei sie gegebenenfalls die Teile des Abkommens angibt, die vorläufig angewendet werden sollen und
- b) die Republik Kasachstan der Europäischen Union die Ratifizierung dieses Abkommens notifiziert hat.
(5) Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel III vorläufig ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung nach Absatz 4, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, aber vor seinem Inkrafttreten Mitglied der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft), sofern darin nichts anderes bestimmt ist, vorläufig ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.
(6) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf den „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ auch als Bezugnahme auf den Tag, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird, im Sinne der Absätze 4 und 5.
(7) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, das am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, beendet.
Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
(8) Das in Absatz 7 genannte Abkommen wird durch dieses Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf jenes Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf dieses Abkommen.
(9) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann jedoch von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei einer der Vertragsparteien wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Eingang der Notifikation begonnen wurden.
(10) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Absicht, die vorläufige Anwendung zu beenden, bei einer der Vertragsparteien wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Eingang der Notifikation begonnen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222229
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