ARTIKEL 279
Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Falls die Angelegenheit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 278 gelöst wird und die beschwerdeführende Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann sie – außer im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft) –geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich dieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht treffen:
- a) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung dieses Abkommens im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge oder
- b) bei dem Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in den Artikel 1 und 11 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.
- In diesen Fällen wird die geeignete Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu 20 Tagen Konsultationen abgehalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums findet die Maßnahme Anwendung.
(3) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern und in angemessenem Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert und sind Gegenstand sofortiger Konsultationen, in denen jede Partei das Recht zur Beseitigung des in Frage stehenden Verstoßes erhält.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222227
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