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ARTIKEL 272 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 272

Übertragung von Befugnissen

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine Person, der von einer Vertragspartei Rechts-, Verwaltungs- und sonstige Regierungsbefugnisse wie die Befugnis zur Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Genehmigungen für andere Wirtschaftstätigkeiten, zur Genehmigung von Handelsgeschäften, zur Festlegung von Quoten, Gebühren oder sonstigen Abgaben erteilt wurden, bei der Ausübung dieser Befugnisse nach den Verpflichtungen der Vertragspartei im Rahmen des Abkommens handelt.

Schlagworte

Rechtsbefugnis, Verwaltungsbefugnis, Einfuhrlizenz

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222220

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