ARTIKEL 272
Übertragung von Befugnissen
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine Person, der von einer Vertragspartei Rechts-, Verwaltungs- und sonstige Regierungsbefugnisse wie die Befugnis zur Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Genehmigungen für andere Wirtschaftstätigkeiten, zur Genehmigung von Handelsgeschäften, zur Festlegung von Quoten, Gebühren oder sonstigen Abgaben erteilt wurden, bei der Ausübung dieser Befugnisse nach den Verpflichtungen der Vertragspartei im Rahmen des Abkommens handelt.
Schlagworte
Rechtsbefugnis, Verwaltungsbefugnis, Einfuhrlizenz
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222220
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