ARTIKEL 267
Ermittlungen und Strafverfolgung
Die Behörden der Republik Kasachstan leiten bei mutmaßlichen oder nachweislichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen Unregelmäßigkeiten zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union oder der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan unverzüglich Ermittlungen oder Strafverfahren im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan ein. Gegebenenfalls kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung auf förmlichen Antrag die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan dabei unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222215
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