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ARTIKEL 267 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 267

Ermittlungen und Strafverfolgung

Die Behörden der Republik Kasachstan leiten bei mutmaßlichen oder nachweislichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen Unregelmäßigkeiten zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union oder der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan unverzüglich Ermittlungen oder Strafverfahren im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan ein. Gegebenenfalls kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung auf förmlichen Antrag die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan dabei unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222215

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