ARTIKEL 22
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“).
(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des SCM-Übereinkommens sorgen die Vertragsparteien vor der endgültigen Feststellung für die Bekanntgabe aller wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung von Maßnahmen gefasst wird. Die Bekanntgabe lässt den Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.
(3) Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen darlegen kann.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.
Schlagworte
Antidumpingmaßnahme, Antidumpinguntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221970
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