KAPITEL 14
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH TOURISMUS
ARTIKEL 225
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit und Beschäftigung sowie des Austauschs im Tourismussektor zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222173
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)