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ARTIKEL 197 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 197

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Titels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(2) Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall wegen des Verstoßes gegen eine Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig ist, an beide Gremien. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten

  1. a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat;
  2. b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 176 Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat.

(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung nach diesem Kapitel zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222145

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