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ARTIKEL 182 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 182

Abschlussbericht des Schiedspanels

(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von 120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.

(2) In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seinen Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Der Abschlussbericht sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden.

(3) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit legt das Schiedspanel den Abschlussbericht innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vor.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222130

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