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ARTIKEL 181 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 181

Zwischenbericht des Schiedspanels

(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so muss der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mitteilen, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorgelegt werden.

(2) In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach Artikel 180 Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(3) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien ist der Zwischenbericht innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorzulegen und das Ersuchen nach Artikel 180 Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts zu stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222129

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