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ARTIKEL 169 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 169

Corporate Governance

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d im Einklang mit den OECD-Leitsätzen zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen (Guidelines on Corporate Governance of State- Owned Enterprises) von 2005 hohe Standards in Bezug auf Transparenz und Corporate Governance beachten. Die Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik für Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d sollte mit diesen Leitsätzen im Einklang zu stehen.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden, die für die Regulierung von Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d zuständig sind, von den Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d rechtlich und organisatorisch unabhängig und gegenüber keinem dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gesetze und Vorschriften auf allen Ebenen des Regierungshandelns, das heißt von der zentralen bis hin zur lokalen Ebene, kohärent und diskriminierungsfrei durchgesetzt werden, und zwar auch in Bezug auf Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d. Ausnahmen müssen begrenzt und transparent sein.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222117

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