vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 145 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 145

Zugang zu Hochspannungsstromübertragungsnetzen und -leitungen

(1) Jede Vertragspartei gewährt den Unternehmen der anderen Vertragspartei, die als juristische Personen im Gebiet der den Zugang gewährenden Vertragspartei niedergelassen sind, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten der Hochspannungsstromübertragungsnetze und -leitungen, die sich teilweise oder ganz im Besitz der Vertragspartei befinden, die den Zugang gewährt und von dieser reguliert werden, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Netzen und Leitungen. Der Zugang wird in gerechter und ausgewogener Weise gewährt.

(2) Bei der Anwendung von Maßnahmen in Bezug auf solche Übertragungsnetze und -leitungen stellt die Vertragspartei sicher, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden:

  1. a) bei allen gesetzlichen und regulatorischen Maßnahmen über den Zugang und die Transporttarife ist volle Transparenz gegeben,
  2. b) die Maßnahmen beinhalten keine Diskriminierung hinsichtlich des Ursprungs der Stromerzeugung in ihrem Gebiet und hinsichtlich des Bestimmungsziels des Stroms und
  3. c) für die Unternehmen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan gelten diskriminierungsfreie Transporttarife.

Schlagworte

Hochspannungsstromübertragungsleitung, Übertragungsleitung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222093

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte