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ARTIKEL 144 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 144

Unterbrechung

(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber der wichtigsten Energietransit- bzw. Energietransportfernleitungen und -netze

  1. a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung, Einschränkung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Transits und/oder des Transports auf ein Minimum zu senken,
  2. b) den normalen Betrieb dieses Transits oder Transports, der unbeabsichtigt unterbrochen, eingeschränkt oder abgebrochen wurde, unverzüglich wiederherstellen.

(2) Im Falle einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspartei, in deren Gebiet sich Energiegüter auf Transit oder im Transport, in der Aufnahme oder der Lagerung befinden, den laufenden Transit oder Transport bzw. die laufende Aufnahme oder Lagerung auf einer Transit‑/Transportroute für Energiegüter weder unterbrechen noch einschränken oder einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung gestatten dies zu tun, sofern dies nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit, den Transport, die Entgegennahme oder die Lagerung auf einer Transit-/Transportroute vorgesehen ist und solange das Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des betreffenden Vertrags oder das Streitbelegungsverfahren nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels im Zusammenhang mit Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h nicht abgeschlossen ist.

(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder Einschränkung nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern es sich um höhere Gewalt handelt oder dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.

Schlagworte

Energietransportnetz, Energietransitleitung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222092

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