ARTIKEL 127
Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen
Technische Spezifikationen
(1) Beschaffungsstellen dürfen weder eine technische Spezifikation ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, welche darauf abzielen oder bewirken, dass der internationale Handel unnötig erschwert wird.
- Die technischen Spezifikationen müssen allen Anbietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
(2) Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt die Beschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:
- a) Sie legt der technischen Spezifikation eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als konzeptionsbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde, und
- b) sie stützt die technische Spezifikation, sofern vorhanden, auf internationale Standards, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Standards oder Bauvorschriften.
(3) Werden bei den technischen Spezifikationen konzeptionsbezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollte die Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigt.
(4) Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster oder Modell, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.
(5) Die Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung einer technischen Spezifikation einer bestimmten Ausschreibung herangezogen werden könnten.
(6) Im Interesse größerer Rechtssicherheit können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden, die der Erhaltung natürlicher Ressourcen oder dem Schutz der Umwelt dienen.
Ausschreibungsunterlagen
(7) Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle Angaben enthalten, die zur Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten Angebots erforderlich sind. Sofern die nötigen Angaben nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten waren, enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung folgender Punkte:
- a) Gegenstand der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,
- b) Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einzureichen sind,
- c) sämtliche Bewertungskriterien, welche die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung dieser Kriterien,
- d) bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Beschaffungsstelle alle Authentifizierungs- und Verschlüsselungsauflagen und sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen,
- e) im Falle einer elektronischen Auktion die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschließlich Nennung der Ausschreibungsbestandteile, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen,
- f) im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei anwesend sein dürfen,
- g) alle sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise in Papierform oder elektronisch, und
- h) etwaige Termine für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.
(8) Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmaß der zu erwartenden Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lagerentnahme und ihren Transport ab Abgabeort beziehungsweise für die Erbringung der Dienstleistungen.
(9) Die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.
- a) stellt die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, so dass interessierten Anbietern genügend Zeit verbleibt, um anforderungsgerechte Angebote einzureichen,
- b) übermittelt allen interessierten Anbietern auf Antrag unverzüglich die Ausschreibungsunterlagen und
- c) entspricht unverzüglich allen zumutbaren Ersuchen eines interessierten oder teilnehmenden Anbieters um sachdienliche Informationen, sofern dem betreffenden Anbieter dadurch kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.
Änderungen
(11) Ändert die Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, festgehalten sind, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder die Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen oder geänderten beziehungsweise erneut veröffentlichten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich
- a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen und ihr bekannt sind, während sie in allen anderen Fällen in derselben Weise wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Informationen vorgeht, und
- b) innerhalb einer angemessenen Frist, damit die Anbieter soweit erforderlich ihr Angebot ändern und erneut einreichen können.
Schlagworte
Authentifizierungsauflage
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222075
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