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ARTIKEL 109 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 109

Urheber- oder Inhabervermutung

Damit, zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dies gilt sinngemäß auch für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand.

Schlagworte

Urhebervermutung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222057

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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