ARTIKEL 109
Urheber- oder Inhabervermutung
Damit, zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dies gilt sinngemäß auch für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand.
Schlagworte
Urhebervermutung
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222057
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)