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ARTIKEL 100 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 100

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag eines Rechteinhabers, der alle ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel zur Begründung seines Anspruchs, dass sein Recht des geistigen Eigentums verletzt wurde oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können,, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der angeblich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden, falls erforderlich, ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222048

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