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§ 2 65. Nachtrag zum Arzneibuch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2019

§ 2.

Die Monographien und Texte des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

20010839

Dokumentnummer

NOR40219572

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