§ 8.
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
(2) Bei Qualitätsweinen aus Trauben aus dem Weinbaugebiet Carnuntum, die nicht als Carnuntum DAC in Verkehr gebracht werden, dürfen keine näheren geographischen Angaben als das Bundesland verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20010766
Dokumentnummer
NOR40217703
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