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§ 3 DAC-Verordnung Carnuntum“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2019

§ 3.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Carnuntum DAC“ ist im Weinbaugebiet Carnuntum herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Carnuntum dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Carnuntum erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Carnuntum ersichtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010766

Dokumentnummer

NOR40217698

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