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§ 2 Zulassung von Fachhochschul-Masterstudiengängen zu Doktoratsstudien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2019

§ 2.

Wird nur die Bezeichnung eines in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit dem Studium der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20010628

Dokumentnummer

NOR40214053

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