§ 2.
Wird nur die Bezeichnung eines in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit dem Studium der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
20010628
Dokumentnummer
NOR40214053
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