vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Anlage 1

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und von Veräußerungsgewinnen, das heute zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

  1. 1.Zu Artikel 11 Absatz 2 (Zinsen)

Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck „Zinsen“ keine Einkünfte umfasst, die nach Artikel 10 als Dividende behandelt werden.

  1. 2.Zu Artikel 11 (Zinsen)

Ungeachtet des Artikels 11 des Abkommens dürfen Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden,

  1. a)wenn diese aus Forderungen bezogen werden, die mit einer Beteiligung am Gewinn ausgestattet sind, einschließlich der Einkünfte als stiller Gesellschafter aus dessen Beteiligung, der Einkünfte aus einem Darlehen mit einem Zinssatz, der mit dem Gewinn des Darlehensnehmers verbunden ist („partiarisches Darlehen“) oder der Einkünfte aus Gewinnobligationen im Sinne des österreichischen Steuerrechts; undb)unter der Bedingung, dass diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind.3.Zu Artikel 16 Absatz 3 (Künstler und Sportler)

Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften gilt, die Orchester, Theater, Ballette sind oder solche betreiben, sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften im Allgemeinen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat des Rechtsträgers bestätigt wird.

  1. 4.Zu Artikel 20 Absatz 4 (Andere Einkünfte)a)Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 4 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.b)Die in diesem Absatz angeführten Einkünfte sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.5.Zu Artikel 23 (Verständigungsverfahren) und Artikel 25 (Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern)

Es besteht Einvernehmen, dass Artikel 23 und 25 ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens ohne Rücksicht darauf Anwendung findet, welcher Besteuerungs- oder Erhebungszeitraum von der Angelegenheit betroffen ist.

  1. 6.Zu Artikel 24 (Informationsaustausch)a)Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

Der OECD-Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge2 vom 23. Mai 1969 dar.

  1. b)Ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Abkommens

Unter Berücksichtigung des Kommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die „Ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Abkommens“ (der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann) besteht Einvernehmen, dass dieses Abkommen nicht so auszulegen ist, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder der Steuerumgehung anzuwenden, wenn diese Vorschriften dazu dienen, Gestaltungen entgegenzutreten, die einen Abkommensmissbrauch darstellen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Gefertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Oktober 2018, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Schlagworte

Besteuerungszeitraum

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20010606

Dokumentnummer

NOR40213653

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte