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Artikel 29 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. a) in Österreich:
  1. hinsichtlich österreichischer Steuern auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner beginnt, der unmittelbar auf den Zeitpunkt der Kündigung folgt;
  1. b) im Vereinigten Königreich:

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Gefertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Oktober 2018, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20010606

Dokumentnummer

NOR40213652

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