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Artikel 12 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf

der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

(3) Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung1, unterzeichnet am 14. April 1972 in Wien, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien außer Kraft.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20010573

Dokumentnummer

NOR40213063

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