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§ 7 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

§ 7.

(1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich

  1. 1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure, oder
  2. 2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
  1. als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika oder Kurzzeitnarkotika angewendet zu werden.

(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20010572

Dokumentnummer

NOR40268083

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