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§ 6 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

§ 6.

Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20010572

Dokumentnummer

NOR40268082

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