§ 6.
Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
20010572
Dokumentnummer
NOR40268082
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