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§ 704 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 7.04

Festmachen

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
  1. a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
  2. b) auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
  1. 2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
  2. 3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metalleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
  3. 4. In Österreich dürfen Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
  4. 5. In Österreich ist es außer im Notfall oder zur Hilfeleistung anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 40.15 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212839

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