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§ 611 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 6.11

Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

  1. 1. Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:
  1. a) ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 oder A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
  2. b) ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.
  1. 2. In Österreich gelten Überholverbote gemäß Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212806

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