§ 6.06
Begegnen: schnelle Schiffe
- Die Bestimmungen der §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht für das Begegnen von schnellen Schiffen untereinander und schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Sprechfunk absprechen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212801
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