§ 40.24
Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag
- Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schifffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212910
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