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§ 4004 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 40.04

Überbelegung des Hafens

  1. 1. Öffentliche Häfen können durch schifffahrtspolizeiliche Weisung gesperrt werden, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.
  2. 2. Unter den Voraussetzungen der Z 1 können Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden oder zu löschen, sowie Schwimmkörper durch schifffahrtspolizeiliche Weisung aus dem Hafen verwiesen werden; dies gilt nicht für Not- und Winterstand.

Schlagworte

Notstand

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212890

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