§ 15.02
Bezeichnung von Wasserflugplätzen
Wasserflugplätze sind sonstige Anlagen, die eine Wasserfläche umfassen, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist; sie sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl.Nr. 313/1972, zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212868
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