2. Kapitel
(ohne Inhalt)
3. Kapitel
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4. Kapitel
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5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 15.01
Hinweiszeichen
- 1. Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei den Pegelstellen und in den Schleusen gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte oder schräge Skalen oder durch Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben. Zusätzlich kann die Tendenz der Wasserstandsänderung durch einen nach oben (steigende Tendenz) oder nach unten (fallende Tendenz) weisenden Pfeil angezeigt werden.
- 2. Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe der Brücken gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte Skalen (Brückenpegel) oder durch Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212867
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