§ 10.08
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
- Wenn in den Vorschriften gemäß § 10.02 vorgesehen, muss jedes Fahrzeug über jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung gemäß dem in den geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen der betreffenden Wasserstraße aufgeführten Muster an Bord mitführen. Wenn in diesen Bestimmungen nicht anders geregelt, muss die Bescheinigung mindestens sechs Monate nach ihrer Ausstellung an Bord aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212853
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