Artikel 7
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20010553
Dokumentnummer
NOR40211705
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)