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§ 5 Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

§ 5.

Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, kann die AMA auf die Leistung einer Sicherheit verzichten, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 500 Euro beträgt und das Zahlungsversprechen nach Art. 18 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 abgegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010530

Dokumentnummer

NOR40210541

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