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§ 17 Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Bestandsbuchführung

§ 17.

Nach § 13 zugelassene Personen haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren. Längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010530

Dokumentnummer

NOR40210553

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