Behandlung
§ 16.
Auf begründeten Antrag der nach § 13 zugelassenen Personen kann die Frist zur Behandlung der eingeführten Hanfsamen von der AMA zweimal um jeweils sechs Monate verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20010530
Dokumentnummer
NOR40210552
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