früher § 15
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 16.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetztechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 14 betreffend der Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Steinmetztechnik treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetztechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/in, BGBl. II Nr. 189/2010, weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/in, BGBl. II Nr. 189/2010, enthaltenen Prüfungsordnung antreten.
(4) § 2, § 5 Abs. 4 sowie die §§ 10, 11 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
früher § 15
Schlagworte
Lehrzeit
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20010244
Dokumentnummer
NOR40262830
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